Seiten

Links:

Wohnungsbauprämie

Die Wohungsbauprämie wird für besparte Bausparverträge an Personen, ab 16 Jahren, die unter einer gewisse Einkommensgrenze liegen, in einen Bausparvertrag gezahlt. Die Wohnungsbauprämie ist eine staatliche Förderung.

Die Wohnungsbauprämie wurde vor fast 60 Jahren mit der Intention eingeführt, daß die Menschen sich nach dem 2ten Weltkrieg, wieder Wohneigentum leisten konnten.Heutzutage dient die Wohnungsbauprämie nicht nur zur Erfüllung eines Wohntraums, sondern auch zur Renditemaximierung zinsstarker Bausparverträge.

Die Wohnungsbauprämie beträgt 8.8% der Einzahlungen in den Bausparvertrag. Die Wohnungsbauprämie wird für EInzahlungen bis 512 € für Ledige und 1024 € für Verheiratete geleistet. So können Ledige maximal 45.06 € im Jahr und Verheiratete 90.11 € pro Jahr an Wohnungsbaupämie erhalten.

Gefördert werden aber nicht nur die Bausparbeiträge, sondern auch die Bausparzinsen und geleistete Abschlussgebühr.

Anspruch auf die Wohnungsbauprämie haben die steuerpflichtigen Personen ab 16 Jahren, die in der Bundesrepublik Deutschland leben, prämienbegünstigte Zahlungen von mindestens 50 € im Kalenderjahr leisten und weniger Einkommen haben, wie die Einkommensgrenzen vorschreiben.

Die Wohnungsbauprämie unterliegt in der Regel einer Sperrfrist von 7 Jahren. Bis auf wenige Ausnahmen, siehe vorzeitige Auszahlung, muss die Wohnugsbauprämie zurückgezahlt werden, wenn der prämienbegünstigte Bausparvertrag vor Ablauf der 7 Jahre abgetreten, beliehen oder gekündigt wird. Damit die Wohnungsbauprämie nach den 7 Jahren auch ausgezahlt werden kann, müssen die Beiträge aus dem ausgezahlten Bausparvertrag unmittelbar und unverzüglich zum Wohnugsbau verwendet werden.

Über das Bausparkapital kann auch ohne Verwendungszweck verfügt werden, wenn der Bausparer

  • das 25te Lebensjahr noch nicht vollendet hat
  • frühestens 7 jahre nach Abschluss des Bausparvertrages über das Kapital verfügt
  • nach Vertragsabschluss gestorben oder erwerbsunfähig geworden ist bzw. der Ehegatte, der nicht dauernd getrennt lebend vom Bausparer ist
  • nach Abschluss des Bausparvertrages der Bausparer arbeitslos geworden ist. Ferner muss die Arbeitslosigkeit des Bausparers ein Jahr mindestens ununterbrochen bestanden haben und bei vorzeitiger Verfügung noch bestehen.